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Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.2022 bleibt trotz Übertragung des Grundstücks vor dem 1.1.2025 beschwert (FG)

Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.2022 bleibt trotz Übertragung des Grundstücks vor dem 1.1.2025 beschwert (FG)